Donnerstag, März 28

Diese Corona-Regeln gelten ab heute in Thüringen neu

Sehr kurzfristig wurde gestern Abend die Thüringer Sonderverordnung verändert. Die Regeln gelten ab heute. Einzelne neue Regeln waren bereits vorab bekannt.

Kontaktbeschränkungen und Empfehlungen

Alle Menschen werden vom Freistaat dazu angehalten, ihre Kontakte möglichst konstant und gering zu halten. Eine Entschärfung gibt es für die Kinderbetreuung: „In fest organisierten privaten Gruppen ist die Betreuung von Kindern unter sechs Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt“. Entsprechend gilt in diesem Spezialfall nicht die Haushalt-plus-eins-Regel.

Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichtkeit und am Arbeitsplatz

Es ist ab sofort nötig, eine FFP2-Maske/OP-Maske/KN95-Maske/N95-Maske/FFP3-Maske an Orten mit Maskenpflicht zu tragen. Dies gilt: in Geschäften von Kunden, im ÖPNV, bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken, in medizinischen, physio- bzw. psychotherapeutischen Praxen oder ähnlichen Einrichtungen (sowohl für das Personal als auch die Patient*innen, soweit es nicht aufgrund der erforderlichen Untersuchung unmöglich ist, wie bei zahnärztlichen Untersuchungen).

Masken mit Atemventil sollen nicht getragen werden, da sie andere Menschen nicht schützen.

Beschäftigte in Betrieben müssen verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder in einem geschlossenen Raum eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person unterschritten wird. Der Freistaat empfiehlt in diesem Fall die Verwendung medizinischer Masken, schreibt sie aber nicht vor.

Alkoholkonsum im öffentlichen Raum

Das allgemeine Alkoholverbot wurde abgeschafft. Damit folgt der Freistaat aktueller Rechtsprechung, welche generelle Verbote für rechtswidrig erklärt hat. Die Kommunen können entsprechende Verbotszonen ausweisen, sofern diese gekennzeichnet werden. Außerdem gilt weiterhin ein Alkoholverbot vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.

Neue Regeln bei positiven Schnelltests

Personen, bei denen ein Antigenschnelltest positiv ausgefallen ist, werden verpflichtet, sich selbstständig in Quarantäne (14 Tage) zu begeben. Diese muss so lange aufrechterhalten werden, bis eine behördliche Entscheidung erfolgt. Sollten zusätzlich Symptome auftreten, muss sofort das örtliche Gesundheitsamt informiert werden. Die Person, welche den Antigentest durchführt, ist verpflichtet, das positive Ergebnis umgehend dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Diese Pflicht gilt dementsprechend auch für Privatpersonen, die über Schnelltests verfügen.

Politische Versammlungen

Die maximale Teilnehmer*innenzahl wird auf 500 Menschen, unter freiem Himmel, halbiert und auf 50 Menschen in geschlossenen Räumen. Bei einer langfristigen 7-Tage-Inzidenz von über 200 gilt: im Freien 100, in geschlossenen Räumen 25. Ab einer Inzidenz von 300 reduziert sich die Personenzahl nochmal auf zehn (außen und innen).

Schließung von Betriebskantinen

Der Freistaat hat verfügt, alle Betriebskantinen zu schließen. Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen (wenn der Betrieb der Kantine zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist). Die Mitnahme von Speisen bleibt erlaubt.

Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

Neben Besucher*innen müssen auch alle Beschäftigten verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden. Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Beschäftigte in (ambulanten) Pflegediensten müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.

Religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen

„Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen spätestens zwei Werktage vorher bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden (sofern keine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde).“

Theater und Orchester

Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht mehr auf.

(MM)

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