Dienstag, April 30

Neue Regeln zur Notbetreuung in Kitas und Schulen

Symbolbild: Schulklasse, Foto: Taylor Wilcox, Unsplash

Die Stadt Jena informierte die Öffentlichkeit heute über die Regeln zur Notbetreuung von Kindern. Die Stadt hatte das Land wiederholt um klare Richtlinien gebeten. In Kindertagesstätten gelten die neuen Regularien vorerst bis zum 31. Januar und an Schulen bis zum 22. Januar. An den Schulen folgen dann die vorgezogenen Winterferien. Die Entscheidung zur Versorgung von Kindern liege bei den Einrichtungsleitungen. Die Betreuung kann für Kinder bis einschließlich Klassenstufe 6 angeboten werden.

Zur Nutzung der Notbetreuung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Die ausgeübte Tätigkeit eines Elternteils ist zwingend notwendig in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs)
  2. Die Erledigung des Dienstes oder der Tätigkeit ist im Home-Office nicht möglich.

Als Nachweis genüge eine Bescheinigung des Arbeitgebers.  Darüber hinaus muss gegenüber der Einrichtung glaubhaft dargelegt werden, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung des Kindes nicht absichern können.

Die Notbetreuung steht darüber hinaus offen, wenn diese zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Personensorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht.

Das Formular zum Antrag auf Notbetreuung: Formular

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